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   LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21   

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LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21 (https://dejure.org/2022,2917)
LG Köln, Entscheidung vom 26.01.2022 - 81 O 35/21 (https://dejure.org/2022,2917)
LG Köln, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 81 O 35/21 (https://dejure.org/2022,2917)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich - Abmahntätigkeit dient primär dazu den im bzw. für den Verein tätigen Personen unangemessen hohe Vergütungen zukommen zu lassen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    IDO muss Abmahnkosten und Vertragsstrafe zurückzahlen

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    IDO-Verband muss wegen Rechtsmissbrauch u.a. Abmahnkosten erstatten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 25.08.2021 - 6 U 67/21

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von behaupteten Wettbewerbsverstößen;

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 - 6 U 67/21).

    Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags zu seiner Rechtsdurchsetzungstätigkeit, zu seiner Einnahmen- und Ausgabenstruktur, zu seiner Mitgliederstruktur, zu seinem Arbeitsapparat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 - 6 U 67/21) und zu allen anderen von der Klägerseite für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs vorgetragenen Indizien.

    Bereits das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ausgeführt, dass die Vergütung der freien Mitarbeiterin des Beklagten T2 in keinem Verhältnis zu ihrer geschilderten Tätigkeit stehe und die Höhe dieser Vergütung auch Fragen bezüglich der Höhe des Gehaltes der Geschäftsführung des Beklagten und der von ihm anderweitig gezahlten Gehälter aufwerfe.

    Im Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ebenfalls u.a. wegen des selektiven Vorgehens des Beklagten von Rechtsmissbrauch ausgegangen.

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    b) Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2015, 694 Tz. 16 - Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015 - 6 U 41/15 - S. 6; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).

    Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligten Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik).

  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    2) Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Unterlassungsvereinbarung wegen Rechtsmissbrauchs zu kündigen, verweist die Kammer auf das Urteil des BGH vom 14.02.2019 - I ZR 6/17 - Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung.

    Die Kündigung der Klägerseite wirkt allenfalls ex nunc (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17 - Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung), so dass für die (damaligen) Zahlungen vor Ausspruch der Kündigung ein Rechtsgrund besteht.

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    b) Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2015, 694 Tz. 16 - Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015 - 6 U 41/15 - S. 6; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).

    Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner beispielsweise durch eine - der Sache nach unnötige - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligten Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    Soweit die Klageforderungen Umsatzsteuer enthalten, so wird diese nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.12.2016 - XI R 27/14) geschuldet.
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    Das selektive Handeln eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, begründet die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGH GRUR 1997, 681 - Produktwerbung; BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband; KBF/Feddersen, UWG, § 8c, Rn. 38).
  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    Das selektive Handeln eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, begründet die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGH GRUR 1997, 681 - Produktwerbung; BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband; KBF/Feddersen, UWG, § 8c, Rn. 38).
  • LG Köln, 22.04.2021 - 81 O 102/20

    IDO e.V.: Auf Rechtsmissbrauch entschieden

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    Im einstweiligen Verfügungsverfahren 81 O 102/20 hat sich im Widerspruchsverfahren herausgestellt, dass 33 der zunächst von dem Beklagten benannten 48 Mitglieder - wie der dortige Antragsgegner - ebenfalls gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe verstoßen hatten.
  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 113/13

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bei

    Auszug aus LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
    b) Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2015, 694 Tz. 16 - Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015 - 6 U 41/15 - S. 6; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).
  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • OLG Köln, 21.08.2015 - 6 U 41/15

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der staatlichen

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

  • OLG Saarbrücken, 23.06.2010 - 1 U 365/09

    Wettbewerbsverstoß: Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang

  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung;

    Insoweit verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022 im Verfahren 81 O 35/21.
  • OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22

    Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch

    81 O 35/21 Landgericht Köln.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.01.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ­ 81 O 35/21 ­ abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21

    Zahlungsanspruch aus einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen eine

    Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verweises der Beklagten auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022 (81 O 35/21, Anlage B56, Blatt 1385 ff. d.A.) zu Zahlungen des Beklagten an dessen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter.
  • OLG Köln, 21.06.2023 - 6 U 147/22

    Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des

    Zum weiteren Beleg dafür, dass das Verhalten des Klägers vorwiegend der Gewinnerzielung diene, bezieht sich der Beklagte auf die im Verfahren 81 O 35/21 vor dem LG Köln vom Kläger übermittelten Angaben zu den Einkünften des Klägers, den gezahlten Vergütungen sowie zur Anzahl getätigter Abmahnungen gegenüber den abgegebenen Unterlassungserklärungen und den gerichtlich verfolgten Abmahnungen.
  • OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 6 U 134/21

    Grenze der Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen

    Insbesondere hat die Beklagte - anders als etwa die Beklagte in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 81 O 35/21) - keine Mitgliedsunternehmen benannt, die vergleichbare Verstöße gegen Informationspflichten wie die Beklagte begangenen haben und vom Kläger verschont wurden.
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Fehlende bzw. unzureichende

    Die bloße Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, Az. 81 O 35/21, genügt ersichtlich nicht (vgl. auch BGH GRUR 2023, 585, 589 Rn. 51 - Mitgliederstruktur), wobei diese Entscheidung in der Sache auch bereits vom Oberlandesgericht Köln korrigiert worden ist (OLG Köln, Urteil v. 09.12.2022, Az. 6 U 40/22, Anlage BK 8).
  • LG Köln, 27.04.2023 - 31 O 118/22
    Die Klägerin verweist hierzu auch auf einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln mit dem Az. 81 O 35/21 und die dortigen Feststellungen.

    Die Ausführungen des erkennenden Spruchkörpers in dem Verfahren mit dem Az. 81 O 35/21 seien unrichtig und rechtswidrig.

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 4 U 21/22
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus, dass der Kläger - wie der Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26.01.2022 (Az. 81 O 35/21) vorträgt - im Jahr 2020 Einnahmen in Höhe von rund 3, 2 Mio. EUR brutto erzielt und hiervon 51, 48 % an seinen Vorstand und seine Mitarbeiter ausgezahlt hat.
  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 4 U 120/21
    Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 24.08.2022 auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.01.2022 - 81 O 35/21) bezieht, in welcher das Landgericht "im Wege des Freibeweises" zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Vorgehen des hiesigen Klägers insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
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